Personal Trainer Wien | Smartbody

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Smartbody e.U.

  • Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge die Smartbody e.U., Pachern-Hauptstraße 73, 2. OG/20, 8075 Hart bei Wien, (im Folgenden “Trainer” genannt) mit Kunden abschließt. Trainer und Kunde werden gemeinsam als “Parteien” bezeichnet. 
    2. Allfällige eigene AGB von Kunden gelangen keinesfalls zur Anwendung. 
    3. Soweit rechtlich zulässig kommen diese AGB stets in ihrer aktuell gültigen Form zur Anwendung. Änderungen werden dem Kunden als Änderungskündigung schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, werden die Änderungen zu dem in der Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt für den Kunden gültig. Widerspricht der Kunde fristgerecht den Änderungen, endet das Vertragsverhältnis (spätestens) nach einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zugang des Widerspruchs, zum Monatsletzten. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
    4. Es besteht ein 14 tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag ab Unterzeichnung. 
  • Vertragsabschluss, Dauer und Beendigung 
    1. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch handschriftliche Unterfertigung einer schriftlichen Vertragsurkunde durch beide Parteien zustande. Das Original verbleibt beim Trainer. Jede Partei trägt die ihr mit der Errichtung des Vertrages entstandenen Kosten selbst.
    2. Verträge mit Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. 
    3. Der Vertrag beginnt an dem Datum das auf der Urkunde vermerkt ist, soweit ein derartiger Vermerk fehlt, am Tag nachdem die letzte Unterschrift geleistet wurde. 
    4. Verträge laufen für die Dauer die auf der Vertragsurkunde vermerkt ist; ist nichts vermerkt so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
    5. Befristete Verträge enden mit Ablauf der Dauer auf die sie eingegangen sind. Unbefristete Verträge können mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsletzten von beiden Parteien durch schriftliche Kündigungserklärung gekündigt werde.Diese ordentliche Kündigung hat per Einschreiben an die zuletzt von der anderen Partei bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Alternativ kann die Kündigung auch an die zuletzt von der anderen Partei bekanntgegebe E-Mail-Adresse erfolgen. Die Partei die sich einer E-Mail-Kündigung bedient trägt das Risiko für den rechtzeitigen und vollständigen Zugang der Nachricht bei der anderen Partei, bzw. dafür dass die Kündigung als Spam eingeordnet wird. In letzterem Fall gilt die Kündigung erst dann zugegangen, wenn die empfangende Partei von der Kündigung und ihrer fälschlichen Einordnung als Spam Kenntnis erlangt. Es empfiehlt sich daher, Kündigungen per E-Mail unter Anforderung einer Empfangsbestätigung zu versenden. 
    6. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung lösen, wobei diese Kündigungserklärung mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen kann. Sofern diese außerordentliche Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist ohne unnötige Verzögerung eine schriftliche Bestätigung nachzureichen. Ein wichtiger Grund für beide Parteien ist insbesondere, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder trotz Antrag mangels Masse abgewiesen wird; bzw. wenn eine Partei massiv gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung unter Nachfristsetzung durch die andere Partei nicht den vertragskonformen Zustand herstellt, bzw. der Partei ansonsten das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird. 
    7. Einvernehmliche schriftliche Änderungen, Verlängerungen oder Auflösungen sind stets zulässig.
  • Vertragsgegenstand 
    1. Vertragsgegenständlich ist der Erbringung von Personal-Trainingsleistungen durch den Trainer. 
    2. Details 
    3. Im Vertrag wird der konkrete Leistungsumfang festgehalten. 
  • Gesundheitlicher Zustand des Kunden
    1. Durch Abschluss eines Vertrages bestätigt der Kunde, dass er sowohl die körperliche als auch und geistige Gesundheit und Leistungsfähigkeit aufweist, ein Personal Training zu absolvieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Trainer weder Arzt noch Physiotherapeut ist; es liegt im Sinne des Kunden sich vor Aufnahme eines Trainings durch Konsultation eines Arztes bzw. Physiotherapeuten selbst zu versichern, dass er zur Aufnahme eines Trainings die nötigen Eigenschaften aufweist. 
    2. Auf Verlangen des Trainers hat der Kunde entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen, aus denen dessen Gesundheit bzw. Leistungsfähigkeit zweifelsfrei abzuleiten ist. Der Trainer ist jedoch nicht verpflichtet, außer im Fall von ersichtlichen Beeinträchtigungen, weitergehende Erhebungen anzustellen. 
    3. Hat der Trainer Zweifel an der Gesundheit bzw. Leistungsfähigkeit des Kunden, kann er die Aufnahme des Trainings verweigern und ist in diesem Fall der Vertrag rückabzuwickeln
    4. Tritt dieser Fall während laufendem Training ein, so kann der Trainer nach eigenem Ermessen das Training pausieren oder den Vertrag vorzeitig beenden.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, den Trainer über alle Erkrankungen und sonstigen Leistungseinschränkungen zu informieren, insbesondere über nicht sichtbare Gebrechen, Schwangerschaften sowie infektiöse Krankheiten oder sonst für den Kunden, Trainer oder Dritte gefährliche Gesundheitsbeeinträchtigungen. 
    6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass jedes Training eine Belastung für den Körper darstellt und die Möglichkeit von Verletzungen oder sonstigen unerwünschten gesundheitlichen Effekten beeinhaltet. 
  • Verhalten während des Trainings
    1. Den Weisungen des Trainers ist jederzeit Folge zu leisten; der Kunde hat gesittetes und adäquates Verhalten an den Tag zu legen.  
    2. Die gewählte Art, der Umfang und die Intensität des Trainings werden zwischen Trainer und Kunde besprochen und nach den individuellen körperlichen Fähigkeiten des Kunden ausgerichtet. Bei Auftreten von Beschwerden hat der Kunde den Trainer zu verständigen, das Training abzubrechen und erforderlichenfalls einen Arzt aufzusuchen
    3. Der Kunde hat zum Training nüchtern (d.h. nicht alkoholisiert oder durch andere Rauschmittel oder Substanzen beeinträchtigt) zu erscheinen. Die Verwendung von Steroiden, Anabolika oder anderen derartigen Präparaten ist während des Trainings oder in Vorbereitung darauf nicht gestattet. 
    4. Der Kunde hat zum Training in sauberer, zur Sportausübung geeigneter Kleidung und unter Einhaltung ordentlicher Körperhygiene zu erscheinen. 
    5. Hält der Kunde sich nicht an diese Verpflichtungen ist der Trainer jederzeit zum Abbruch der Trainingseinheit berechtigt, ein Kostenersatz findet nicht statt. Bei entsprechender Intensität des Verstoßes kann der Trainer auch das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.  
  • Training in Einrichtungen Dritter
    1. Werden Trainings in Einrichtungen Dritter abgehalten (z.B. Fitnessstudios) ist der Kunde auf eigene Kosten zur Entrichtung des Eintritts verpflichtet.
    2. Der Kunde hat die jeweils geltenden Hausordnungen und sonstigen Vorschriften des Trainingsortes einzuhalten bzw. auch den Weisungen des dortigen Personals Folge zu leisten. 

 

  • Trainingserfolg
    1. Der Trainer haftet nicht für einen bestimmten erfolg des Trainings. Das Erreichen der Trainingsziele ist vornehmlich von der Disziplin des Kunden, sowohl beim Training aber auch außerhalb desselben, z.B. im Bereich der Ernährung, abhängig. 
  • Entgelt und Zahlung 
    1. Der Trainer erbringt seine Leistungen in Trainingseinheiten á 60 Minuten. Pro Einheit ist ein Betrag von netto EUR 100 zu entrichten. 
    2. Sofern eine Anfahrt des Trainers in Orte außerhalb von Wien & Umgebung notwendig ist wird diese mit netto EUR 10 verrechnet. 
    3. Der Trainer ist berechtigt, die Preise oben genannten Preise zum Ende eines jeden Quartals unter Verständigung der Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat anzupassen.  
    4. Die Beiträge sind an das vom Trainer schriftlich bekanntgegebene Konto zu überweisen. Die Überweisung hat  am ersten jedes Monats im Voraus für das ganze Monat stattzufinden.
    5. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen von 5% p.a. vereinbart, hierzu kommen pauschale Mahnspesen in Höhe von EUR 15,00 je Mahnung und sowie der Ersatz der Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Einbringungsmaßnahmen. Während Zahlungsverzuges ist der Trainer berechtigt seine Leistungen zurückzuhalten bzw. bei verstreichen einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen den Vertrag mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 
  • Stornierung und Verspätung 
    1. Trainingseinheiten können bis 24h vor Beginn kostenlos schriftlich verschoben werden (Einlangen der Information beim Trainer). Hiernach erfolgtes Verschieben oder Nichtwahrnehmung des Trainingstermins durch den Kunden führen zur vollen Verrechnung der Einheit durch den Trainer.
    2. Verspätet sich der Kunde zu seinem Termin, so wird die Restzeit der Einheit abgehalten, für verpasste Zeiten findet kein Ersatz in Zeit oder Geld statt. 
  • Höhere Gewalt  
    1. Soweit in diesem im Vertrag zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, so kann eine Partei die Nichterfüllung einer oder mehrerer ihrer vertraglichen Pflichten durch höhere Gewalt rechtfertigen, sofern sie beweist, dass 
      1. die Nichterfüllung durch einen Umstand jenseits ihrer Kontrolle verursacht wurde;
      2. sie vernünftigerweise den Eintritt dieses Umstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehen konnte; und 
      3. sie die Auswirkungen dieses Umstandes auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht vermeiden oder überwinden konnte. 
    2. Soweit sich eine Partei darauf beruft, dass die Nichterfüllung durch einen Umstand höherer Gewalt dadurch eingetreten ist, dass ein Dritter, dessen sich die Partei bei der Erfüllung ihrer vertraglichen  Pflichten bedient hat, die Nichterfüllung verursacht hat, so hat sie zu beweisen, dass die Voraussetzungen des ersten Absatz sowohl bei ihr als auch beim Dritten vorliegen. 
    3. Die Voraussetzung des ersten Absatzes gelten als erfüllt, sofern die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung einer Partei durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wird – sofern die andere Partei behauptet, dass kein Fall höher Gewalt vorliegt, so hat sie dies zu beweisen:
      1. Kriege (ungeachtet ob eine formelle bzw. völkerrechtskonforme Kriegserklärung vorliegt oder nicht), bewaffnete Konflikte oder unmittelbar drohender Eintritt derselben (insbesondere, aber nicht nur: feindliche Angriffe, Blockaden, oder Embargos), bewaffnete Feinseligkeiten, Invasionen, Handlungen ausländischer feindlicher Mächte, umfangreiche Mobilmachungen, kriegerischen Handlungen gleichzusetzende Aktionen irregulärer Kräfte;
      2. Bürgerkriege und gleichzuhaltende Störungen oder Zusammenbrüche der öffentlichen Ordnung, Aufruhr und Aufstände, Revolutionen, militärische oder sonstige verfassungswidrige Machtübernahmen und Usurpationen, zivile Unruhen, Demonstrationen, ziviler Ungehorsam, sonstige Fälle der Aufhebung oder Sistierung des ordentlichen Funktionierens der Volkswirtschaft und/oder der Rechtspflege;
      3. Terroranschläge, Sabotage, Piraterie, massive (organisierte) Kriminalität;
      4. Handlungen der staatlichen oder anderer mit Zwangsgewalt ausgestatteten Autoritäten (egal ob gesetzlich oder ungesetzlich), Zwang durch Gesetz, Urteil, Verordnung, Bescheid oder anderen Rechtsakt, Ausgangssperren, Enteignungen, Zwangsübernahmen, Verstaatlichungen und Maßnahmen gleicher Wirkung;
      5. Seuchen, Epidemien, Umweltkatastrophen (insbesondere, aber nicht nur: massive Unwetter, Erdbeben, Vulkanausbrüche und sonstige seismische Aktivitäten, Muren, Lawinen, Erdrutsche, Fluten und Sturmfluten, Dürren, Blitzeinschläge, Brände) und vergleichbare Ereignisse, Verstrahlungen, Detonationen bzw. Verwendung von Nuklearwaffen, sonstige Kontaminationen oder Verseuchungen;
      6. Zerstörung oder Beeinträchtigung der Verkehrsverbindungen, Telekommunikation oder Stromversorgung;
      7. Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere, aber nicht nur: Boykott, Streik, Sperrungen, Besetzungen, Betriebsversammlungen)
    4. Eine Partei, die das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt beweist, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem die entsprechenden Umstände eingetreten sind. Voraussetzung ist, dass die die andere Partei ohne unnötige Verzögerungen (nach Möglichkeit schriftlich) informiert. Soweit eine Benachrichtigung der andere Partei durch die Umstände nicht möglich ist, so ist die Benachrichtigung nachzuholen, sobald die Umstände es erlauben. In diesem Fall haftet die an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt verhinderte Partei der anderen Partei für dieser hierdurch entstandene Nachteile nicht. 
    5. Die Befreiung von der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bzw. der Haftung gilt nur solange, als die Umstände höherer Gewalt anhalten. Nach Ende dieser Umstände hat die bis dahin verhinderte Partei ungesäumt ihre vertraglichen Verpflichtungen nachzuholen (soweit die andere Partei nicht hierauf verzichtet) und die andere Partei ungesäumt vom Wegfall der hindernden Umstände zu verständigen. 
    6. Die Partei, die durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, hat sich im Rahmen des Zumutbaren um Schadensminderung zu bemühen. 
    7. Sofern durch den Eintritt von Umständen höherer Gewalt für eine oder beide Parteien die Geschäftsgrundlage des Vertrages (dauerhaft) wegfällt, so kann diese durch (nach Möglichkeit schriftliche) Erklärung an die andere Partei den Vertrag mit Wirkung ab Zugang bei der anderen Partei kündigen, ohne dass eine Partei in diesem Fall der anderen für die ihr daraus entstehenden Nachteile haftet.
    8. Sofern eine Partei durch eine derartige Kündigung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt bzw. zum Nachteil der anderen Partei bereichert wird, so hat sie eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.
  • Corona-Klausel
    1. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch das Auftreten der Covid-19-Pandemie (auch kurzfristig) faktische, administrative und rechtliche Änderungen eintreten können, die die Abhaltung von Trainings auf unbestimmte Zeit verhindern.  
    2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es sich in diesem Fall um ein Ereignis höherer Gewalt handelt und in diesem Fall ein bestehender Vertrag bzw. die Leistungserbringungspflichten sistiert werden, bis das Training wieder möglich ist. Von Trainer schon vereinnahmte Entgelte sind in diesem Fall nicht zurückzuzahlen. 
    3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass möglicherweise behördliche  Vorschriften wie z.B. Impfpflichten zur Voraussetzung zur Abhaltung von Trainings werden können. Sofern der Kunde nicht gewillt bzw. in der Lage ist, diese Vorschriften zu erfüllen bzw. einzuhalten, so hat der Trainer das Recht seine Leistung zu verweigern.
  • Haftung 
    1. Die Haftung des Trainers ist soweit gesetzlich zulässig gänzlich ausgeschlossen; bzw. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    2. Soweit gesetzlich Zulässig ist die Haftung der Höhe nach mit dem Betrag begrenzt, den der Kunde innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Schadensereignis an den Trainer bezahlt hat.
    3. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Verwahrung seiner mitgebrachten Sachen selbst verantwortlich; der Trainer haftet nicht für abhandengekommene oder beschädigte Sachen.
    4. Keinerlei Haftung kann übernommen werden, soweit der Kunde Übungen bzw. Trainingsmethoden aus dem betreuten Training in eigenen, vom Trainer unbeaufsichtigten Trainingseinheiten verwendet. Ebensowenig haftet der Trainer wenn der Kunde sich nicht an seine Anweisungen hält. 
  • Datenschutz
    1. Alle Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung des Trainers, abrufbar unter https://personaltrainer-wien.at/datenschutzerklaerung/.
  • Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des CISG. 
    2. Gerichtsstand ist das für den Trainer sachlich und örtlich zuständige Gericht; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. 
  • Sonstiges 
    1. Rechtserhebliche Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt grundsätzlich schriftlich; sofern dieser Vertrag nichts Gegenteiliges vorsieht genügt hierzu die E-Mail-Form. Mündliche oder fernmündliche Kommunikation hat ehestmöglich schriftlich bestätigt zu werden. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig über Adressänderung schriftlich zu informieren, ansonsten Zustellungen an den im Zeitpunkt der Absendung aktuellen Adressen wirksam angesehen werden.
    2. Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von der Schriftform bedarf zur Rechtsgültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Nebenabsprachen zu Verträgen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. 
    3. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen und wirksam sind. Gleiches gilt für den Fall etwaiger Lücken.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollständig oder teilweise ohne vorherige ausdrückliche schriftlicher Zustimmung des Trainers an Dritte abzutreten oder zu belasten. 
    5. Der Einfachheit halber ist in diesen AGB und in Verträgen nur von “Kunden” die Rede – hiervon sind je nach Sachlage sowohl Männer als auch Frauen umfasst.